AGB VERMIETUNG
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)/NUTZUNGSBEDINGUNGEN VERMIETUNG
Ein Unternehmen der AWIonline.de BUSINESS GROUP (Einzelunternehmen)
Vertreten durch: Tobias Hoecherl
Adresse: Geiselhoeringer Strasse 60, 94315 Straubing
eMail: hallo(at)teste-deinen-tesla.de
eMail: info(at)awionline.de
Telefon: DE179 2159321
WhatsApp: DE179 2159321
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UStID): DE342763511
Das Unternehmen unterliegt der Kleinunternehmerregelung
(im Folgenden: Wir und/oder Uns und/oder Vermieter und/oder Anbieter genannt)
§1. Geltungsbereich und Änderungsvorbehalt
§1.1 Diese Allgemeine Geschäftsbedingungen (im Folgenden: AGB genannt) regeln die Geschäftsbeziehung zwischen uns und Personen, die unsere Dienstleistungen beanspruchen wollen (im Folgenden: Nutzer und/oder Mieter genannt).
§1.2 Die AGB sind anwendbar auf den Vertrag, der mit der Registrierung des Nutzers zwischen ihm und uns zustande kommt sowie Bestellungen, Verträge, die über den Internetauftritt oder persönlich zustande gekommen sind. Zudem sind die AGB auf den jeweils zustande kommenden Mietvertrag anwendbar.
§1.3 Wir behalten uns das Recht vor, die AGB jederzeit zu ändern, soweit Gesetzesänderungen, Rechtsprechungsentscheidungen, Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse oder Modifizierungen des Geschäftsmodells diese Änderungen erforderlich machen und diese für Dich zumutbar sind. Diese Änderungen werden Dir rechtzeitig schriftlich oder per E-Mail bekannt gegeben. Diese gelten dann als genehmigt und mit Inkrafttreten für ein bestehendes Vertragsverhältnis als bindend, wenn Du weder schriftlich noch per E-Mail innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Änderungen uns gegenüber widersprichst. Maßgebend ist der Absendezeitpunkt des Widerrufs. Auf die Form des Widerspruchs und die Folgen einer unterbliebenen Reaktion wirst Du bei der Bekanntgabe von Änderungen durch uns besonders hingewiesen. Solltest Du Fragen zu den Änderungen der AGB haben, kannst Du uns per eMail, WhatsApp oder unseren Support kontaktieren.
§2. Allgemeine Bestimmungen zum Zustandekommen des Vertragsabschlusses
§2.1 Für die Inanspruchnahme unserer Dienstleistungen ist zunächst der Abschluss eines Vertrages mit uns durch die Registrierung des Nutzers erforderlich. Dies kann Online oder persönlich erfolgen.
§2.2 Für die Registrierung muss ein Account auf unserer Webseite angelegt oder persönlich ein Formular ausgefüllt werden, in dem Du Dein Vor- und Zuname, Alter und Deine E-Mail-Adresse eingibst. Für den zustandegekommenen Vertrag gelten die AGB in der vorliegenden Fassung, die jederzeit online abrufbar, speicherbar und ausdruckbar sind.
§2.3 Um Elektroautos anfragen zu können erfolgt außerdem eine Überprüfung von Ausweisdokumenten durch unsere Mitarbeiter. Mieter müssen, um Elektroautos anfragen zu können, ihre Führerscheinnummer und das Datum der Fahrerlaubnis angeben, sowie die Vorder- und Rückseite des eigenen Führerscheins gut lesbar übermitteln. Sollten falsche Angaben gemacht worden sein, behalten wir uns das Recht vor Nutzer:innen von unserer Plattform zu entfernen. Die angegebenen Daten, sowie die übermittelten Ausweisdokumente werden zu keinem Zeitpunkt an Dritte weitergegeben.
§3. Verpflichtungen der Nutzer
§3.1 Du stimmst zu, dass Du Deinen Account und unsere Dienstleistungen stets im Rahmen geltender Gesetze, Richtlinien und Standards nutzt. Als Mieter verpflichtest Du Dich, dass du im Besitz eines gültigen EU-Führerscheins bist, dem Vermieter zum Nachweis Deinen Führerschein vorlegst, mit dem Fahrzeug des Vermieters sorgsam umgehst und es termingerecht und im selben Zustand zurückbringst, wie Du es übernommen hast.
§3.2 Du darfst nicht gegen geltende Gesetze verstoßen, falsche Informationen angeben, Deine Verpflichtungen als Mieter missachten, den Ruf der Marke AWIonline mindern, ihren Ruf schädigen oder auf eine andere Weise Schaden zufügen, die Plattform für eigene Zwecke nutzen oder zu manipulieren, in den Betrieb der Plattform eingreifen.
§3.3 Du trägst Sorge dafür, dass es sich bei der uns mitgeteilten Wohnadresse stets um eine gültige Meldeadresse handelt. Zudem verpflichtest du dich, sämtliche weitere Daten, wie Email-Adresse, Mobilfunknummer, Kontoverbindungsdaten oder Einschränkungen in Bezug auf Deine Fahrerlaubnis, auf dem aktuellen Stand zu halten. Sollten wir feststellen, dass dies nicht der Fall ist, sind wir berechtigt, Dein Nutzerkonto zu sperren. Wir behalten uns auch das Recht vor, Verstöße zu prüfen und im gesetzlichen Rahmen strafrechtlich zu verfolgen. Des Weiteren behalten wir uns vor Nutzer und/oder deren Inhalte bei Verstoße gegen eine der aufgeführten Nutzungsbedingungen von unserer Plattform zu entfernen.
§4. Versicherung
Der Vermieter garantiert, dass das Elektroauto eine Haftpflicht-, sowie eine Teil- oder Vollkaskoversicherung Typ Selbstfahrerversicherung hat (in Zusammenarbeit mit der Itzehoer Versicherung). Dabei ist eine Selbstbeteiligung in Höhe von 1.000€ je Schadensfall sowie eine Bearbeitungsgebühr für die Abwicklung in Höhe von 500€ fällig.
§5. Zahlung und Kaution
§5.1 Der Mieter muss innerhalb von 24 Stunden, nach der Zusage des Vermieters, den vollen Mietbetrag überweisen. Die Zahlung erfolgt per Überweisung, PayPal oder in bar. Erfolgt keine fristgerechte Zahlung, wird die Buchung storniert. Der Mieter ist verpflichtet, nach Rückgabe des Fahrzeuges an den Vermieter den ggf. noch verbleibenden Differenzbetrag zu bezahlen, der sich aus den im Mietvertrag ausgewiesenen Einzelpositionen zusammensetzt. Dies schließt auch die Abrechnung der bei der Rückgabe ggf. fehlenden Aufladung, oder zusätzlich gefahrener Kilometer mit ein.
§5.2 Zur Absicherung des Selbstbehaltes der Versicherung sowie des Bearbeitungsaufwandes des Vermieters bei Schäden oder Unfällen hinterlegt der Mieter, sofern dies vom Vermieter angegeben wurde, eine Kaution. Die hinterlegte Kaution wird dem Mieter 5 Tage nach Buchungsende automatisch erstattet, wenn keine Schäden am Fahrzeug entstanden sind. Sollte ein Schaden nach Buchungsende festgestellt werden, verbleibt die Kaution bis zur Schadensabwicklung beim Vermieter. Eventuell anfallende Restzahlungen sind innerhalb von 2 Werktagen zu leisten.
§6. Fahrzeugübergabe
§6.1 Der Mieter bestätigt, das Fahrzeug in vertragsgemäßem Zustand übernommen zu haben. Der Mieter ist verpflichtet, eventuelle Beanstandungen sofort bei Fahrzeugübernahme zu vermerken. Der Vermieter ist verpflichtet, das Fahrzeug mindestens mit halbem Ladezustand zu übergeben. Bei der Übergabe muss der Mieter einen gültigen EU-Führerschein vorlegen. Kann der Mieter bei der Übergabe des Fahrzeuges dieses Dokument nicht vorlegen, kann der Vermieter vom Mietvertrag zurücktreten. In diesem Fall sind Ansprüche des Mieters wegen Nichterfüllung ausgeschlossen.
Weitere Fahrer sind vor Mietbeginn ebenfalls beim Vermieter anzumelden. Hierzu muss ebenfalls der Führerschein vorgezeigt werden und ein Bild der Vorder- und Rückseite des Führerscheins zu übermitteln.
§6.2 Die Mietdauer beginnt und endet an dem vertraglich vereinbarten Übergabeort zur vereinbarten Mietzeit. Angefangene 24 Stunden zählen als ein Miettag. Eine Überschreitung der vereinbarten Mietzeit ist nur mit vorheriger Zustimmung des Vermieters zulässig. Andernfalls ist der Vermieter berechtigt, sich den Besitz an dem Mietfahrzeug auf Kosten des Mieters zu verschaffen. Setzt der Mieter den Gebrauch des Fahrzeugs nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit fort, so gilt das Mietverhältnis nicht als verlängert. § 545 BGB findet keine Anwendung.
§7. Nutzung des Elektroautos
§7.1 Das Rauchen im Fahrzeug ist nicht gestattet. Der Vermieter ist berechtigt, in jedem Fall schuldhafter Zuwiderhandlung eine Schadenersatzpauschale in Höhe von 5000,00 € geltend zu machen. Das Fahrzeug darf nur im öffentlichen Straßenverkehr benutzt werden. Der Mieter versichert, dass seine Fahrerlaubnis nicht entzogen oder vorläufig entzogen ist und kein Fahrverbot besteht. Der Mieter versichert, dass er das Fahrzeug nicht unter Einfluss von Alkohol oder anderer berauschender Mittel führen wird.
§7.2 Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen. Das Fahrzeug darf nur von dem Mieter geführt werden. Grundsätzlich ausgeschlossen ist die Nutzung zu folgenden Zwecken:
- Teilnahmen an Geländefahrten, die nicht asphaltiert sind, für Fahrschulzwecke - Übungen und begleitetes Fahren, zur gewerblichen Personenbeförderung, für Fahrzeugtests oder Fahrsicherheitstrainings
- Teilnahme an Autorennen und ähnlichen Fahrten im Zusammenhang mit Motorsport oder zum Befahren von Rennstrecken, auch wenn diese für das allgemeine Publikum zu Test- und Übungsfahrten freigegeben sind (sog. Touristenfahrten).
- Der Transport gefährlicher Stoffe ist untersagt: Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder gefährlichen Stoffen
- Weitervermietung, sonstige Überlassung an Dritte außer an vertragsgemäß berechtigte Fahrer sowie sonstige zweckentfremdete Nutzungen, wie zur Begehung von Straftaten
- Kleintiere (Katzen, Hunde, sonstige Haustiere) dürfen nur in geeigneten Boxen transportiert werden. Der Vermieter behält sich vor, bei Tierhaaren im Auto aufgrund von Allergiegefahr eine Reinigung vorzunehmen und die Kosten hierfür dem Mieter mit einer Pauschale von 250,00 € in Rechnung zu stellen.
§7.3 Die Bedienungsvorschriften sind ebenso einzuhalten, wie die für die Benutzung des Fahrzeuges geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Das gemietete Fahrzeug darf nicht durch Ziehen abgeschleppt werden, sondern muss zwingend auf ein Abschleppfahrzeug gehoben und stehend transportiert werden.
§7.4 Der Mieter trägt sämtliche Kosten im Zusammenhang mit erhobenen Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege und erbringt sämtliche im Zusammenhang mit der Erhebung der Gebühren erforderlichen Mitwirkungspflichten (Maut).
§7.5 Das Fahrzeug ist vertragsgemäß und schonend zu behandeln, und vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen. Der Batteriestand ist regelmäßig zu prüfen und eine komplette Entleerung des Akkus ist untersagt. Die Verkehrssicherheit ist dauerhaft zu gewährleisten.
§7.6 Das Fahren mit der „Autopilot“-Funktion (Tesla) und Nutzung des Herbeirufen-Modus bedeuten nicht, dass der Mieter für hieraus resultierende Schäden von seiner Verantwortung im Straßenverkehr als Fahrzeugführer befreit ist. Es handelt sich um eine Assistenz-Funktion, die zugeschaltet werden kann, verantwortlich ist immer der Fahrer.
§7.7 Sofern verfügbar, kann dem Mieter ein App-Zugang zum Fahrzeug ermöglicht werden. Der App-Zugang zu Fahrzeugen ist keine vertraglich geschuldete Leistung. Bei Fahrzeugen mit GPS-Ortung erfolgt keine Ortung der Fahrzeuge durch den Vermieter während der ordnungsgemäßen Nutzung durch den Mieter. Bei Verstoß gegen die Rückgabepflichten und bei ertragswidrigem Verhalten des Nutzers, die eine Fahrzeugortung notwendig machen oder auf Verlangen des Mieters (oder durch den Fahrzeughersteller, wenn der Mieter nicht erreicht werden kann), ist der Vermieter berechtigt, Positionsbestimmungen oder Fernzugriff vorzunehmen.
§7.8 Bei technischen Problemen ist der Vermieter umgehend zu informieren. Solange das Fahrzeug nicht benutzt wird, ist es in allen Teilen verschlossen zu halten. Der Mieter hat beim Verlassen des Fahrzeuges die Fahrzeugschlüssel (Karten) und -papiere an sich zu nehmen und für Unbefugte unzugänglich zu verwahren. Sollten bei längerfristiger Vermietung Software-Updates anstehen, muss sich der Mieter zwecks Vorgehen oder Installation an den Vermieter wenden.
§7.9 Zuwiderhandlungen gegen eine der vorstehenden Bestimmungen berechtigen den Vermieter zur fristlosen Kündigung oder zum Rücktritt vom Vertrag. Schadenersatzansprüche des Mieters sind in diesem Falle ausgeschlossen. Hiervon unberührt bleiben hingegen Schadenersatzansprüche des Vermieters. Bei Verstoß gegen auch nur eine dieser Verpflichtungen droht dem Mieter trotz eventueller Haftungsbeschränkung die volle Haftung für den eingetretenen Schaden.
§7.10 Die Mietfahrzeuge dürfen nur innerhalb der EU, mit einigen Ausnahmen, gefahren werden. Ausnahmen sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Vermieters zulässig. Die Auslandsnutzung ist untersagt für Polen, Slowakei, Tschechien, Kroatien, Slowenien, Bosnien, Ungarn, Rumänien, Bulgarien, Jugoslawien, Albanien, Mazedonien, Griechenland, Türkei und alle Länder des ehemaligen Ostblockes. Zuwiderhandlungen berechtigen den Vermieter zur fristlosen Kündigung des Mietvertrages. Ersatzansprüche des Mieters sind in diesem Falle ausgeschlossen. Der Ersatz des Schadens, der der Vermieterin durch die Verletzung vorstehender Bestimmungen entsteht, bleibt davon unberührt.
§8. Fahrzeugrückgabe
§8.1 Der Mieter wird das Fahrzeug mit allem Zubehör spätestens zum vereinbarten Zeitpunkt am vereinbarten Ort ordnungsgemäß und mit gleichem Ladezustand wie zur Fahrzeugübergabe zurückgeben. Außer bei der Übergabe wird zum Ladezustand etwas anderes vereinbart. Bei Rückgabe des Fahrzeugs zu einem früheren Zeitpunkt als im Mietvertrag vereinbart, hat der Mieter keinen Anspruch auf Rückerstattung eines Teils der Mietkosten.
§8.2 Mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit endet der Mietvertrag. Wird das Fahrzeug – auch unverschuldet – verspätet zurückgegeben, sind für die Dauer der Vorenthaltung eine Nutzungsentschädigung und ein Verspätungszuschlag von 100,00 € zu zahlen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen, bis der Vermieter das Fahrzeug wieder in unmittelbarem Besitz hat; dies gilt auch im Falle einer Beschädigung des Fahrzeuges.
§8.3 Falls das Fahrzeug nicht zu dem in dem Mietvertrag vereinbarten Zeitpunkt zurückgegeben wird und nicht unverzüglich eine Meldung des Mieters zum Grund der verspäteten Rückgabe vorliegt, muss davon ausgegangen werden, dass das Fahrzeug widerrechtlich genutzt wird. Der Vermieter ist dann berechtigt, bei der zuständigen Behörde Anzeige zu erstatten und gerichtliche Schritte einzuleiten, um die unverzügliche Rückgabe des Fahrzeugs zu verlangen. In einem solchen Fall gelten der vereinbarte Versicherungsschutz und die sonstigen vertraglichen Leistungen nicht. Der Vermieter kann dem Mieter gegenüber den gesamten Schaden, der durch das Verschulden des Mieters entstanden ist, geltend machen, insbesondere Bußgelder, Strafen, Mautgebühren oder Maßnahmen, die aufgrund von Forderungen durch Behörden zur Identifizierung des Schädigers oder zur Klärung der Umstände in Bezug auf ein Vergehen oder eine strafbare Handlung entstehen. Wenn sich das Auto bei der Rückgabe in einem exzessiv verunreinigten Zustand befindet, muss der Mieter für die Reinigung aufkommen.
§9. Schaden oder Panne
§9.1 Der Mieter verpflichtet sich, die Mietsache sorgfaltsgemäß zu behandeln, insbesondere die Hinweise zur sachgemäßen Benutzung der Mietsache (Gebrauchsanweisung, Warnhinweise u.s.w.), zu beachten und die Mietsache nur demgemäß einzusetzen. Bei Unklarheiten hat er sich vor Inbetriebnahme oder Nutzung der Mietsache gegebenenfalls beim Vermieter über die sachgemäße Benutzung zu informieren.
§9.2 Der Mieter haftet dem Vermieter für Schäden an der Mietsache, die durch Verletzung der ihm obliegenden Obhuts- und Sorgfaltspflichten schuldhaft verursacht werden. Der Mieter hat dem Vermieter einen etwaigen Mangel der Mietsache unverzüglich anzuzeigen. Unterbleibt eine Anzeige, hat der Mieter dem Vermieter den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Soweit der Vermieter aus diesem Grunde keine Abhilfe schaffen kann, haftet der Mieter nicht für Schäden, die aufgrund des Mangels an der Mietsache oder an anderen Sachen entstehen.
§9.3 Eine Untervermietung ist nicht gestattet.
§9.4 Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache am Ende des Mietzeitraumes dem Vermieter in dem Zustand zurückzugeben, in dem er sie vom Vermieter erhalten hat. Gibt der Mieter die Mietsache nicht rechtzeitig zurück, so kann der Vermieter für die Dauer der Vorenthaltung die Miete als Entschädigung verlangen, die gemäß der Preisberechnung im Vertrag für den zusätzlichen Zeitraum zu zahlen gewesen wäre. Die Geltendmachung weiter gehenden Schadensersatzes bleibt hiervon unberührt. Es gelten die gesetzlichen Haftungsregeln.
§9.5 Die Einhaltung der bestehenden Verordnungen und Gesetze, insbesondere der Straßenverkehrsverordnung, während der Nutzung des Fahrzeuges ist ausschließlich Sache des
Mieters. Der Mieter stellt den Vermieter von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren oder sonstigen Kosten frei, die Behörden anlässlich solcher Verstöße gegen den Vermieter erheben.
§9.6 Wird bei der Rückgabe des Fahrzeuges ein Schaden festgestellt, der im Übergabeprotokoll nicht aufgeführt worden ist, so wird vermutet, dass der Mieter den Schaden zu vertreten hat, es sein denn er weist nach, dass der Schaden bereits bei der Übernahme des Fahrzeuges bestanden hat. Bei einem Schadensfall: z. B. Unfall, Diebstahl, Raub, Brand, Wild- oder sonstigen Schäden, ist der Mieter verpflichtet, dafür zu sorgen, dass alle zur Schadensminderung und Beweissicherung erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, namentlich dass:
- sofort die Polizei hinzugezogen wird, und zwar auch bei Unfällen ohne Beteiligung Dritter
- die Namen und Anschriften von Unfallbeteiligten und Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge notiert werden sowie eine Skizze angefertigt wird
- von dem Mieter kein Schuldanerkenntnis abgegeben wird und angemessene Sicherheitsvorkehrungen für das Fahrzeug getroffen werden
- Der Mieter darf sich nicht vom Unfallort entfernen, bis er seiner Pflicht zur Aufklärung des Geschehens und zur Feststellung der erforderlichen Tatsachen nachgekommen ist
- Nach einem Diebstahl des Fahrzeuges, von Fahrzeugteilen oder -zubehör hat der Mieter sofort Anzeige bei der zuständigen Polizeistelle zu erstatten. Für den Abstellort des Fahrzeuges sind – soweit vorhanden – Zeugen zu benennen und eine entsprechende Skizze zu fertigen
- Der Mieter ist verpflichtet, jeden Schadensfall unverzüglich dem Vermieter vollständig und wahrheitsgemäß zu melden. Polizeibescheinigungen sind beizufügen
- Bei Fahrzeugdiebstahl ist der Mieter verpflichtet, die Fahrzeugschlüssel und -papiere dem Vermieter auszuhändigen. Auch bei der weiteren Bearbeitung des Schadenfalles ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter und dessen Versicherer zu unterstützen und jede Auskunft zu erteilen, die zur Aufklärung des Schadensfalles und zur Feststellung der Haftungslage zwischen Vermieter und Mieter erforderlich ist
- Wenn bei einer Panne der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht mehr gewährleistet oder die Nutzung beeinträchtigt ist, hat der Mieter angemessene Sicherheitsvorkehrungen zu treffen und unverzüglich mit dem Vermieter die zu treffenden Maßnahmen abzustimmen.
§10. Haftung des Mieters
§10.1 Der Mieter haftet während der Dauer des Mietvertrages für die an dem gemieteten Fahrzeug entstandenen oder durch seinen Betrieb verursachten Schäden oder den Verlust des Fahrzeuges (einschließlich Fahrzeugteilen und -zubehör). Der Mieter haftet auch für Schäden, die erst nach Rückgabe des Fahrzeugs festgestellt werden, etwa bei Rücknahme des Fahrzeugs bei Dunkelheit oder in stark verschmutztem Zustand. Der Vermieter muss in diesem Falle nachweisen, dass in der Zwischenzeit das Fahrzeug nicht durch ihn oder einen Dritten benutzt wurde. Die Haftung des Mieters tritt nicht ein, wenn der Mieter die den Schaden oder Verlust verursachende Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Die Schadenersatzpflicht des Mieters erstreckt sich auf die Reparaturkosten zuzüglich einer eventuellen Wertminderung oder bei einem Totalschaden des Fahrzeuges auf den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges abzüglich des Restwertes. Weiter haftet der Mieter – soweit angefallen - für Abschleppkosten, Sachverständigengebühren und etwaige weitere dem Vermieter entstehende Gebühren und Kosten und für Mietausfall.
§10.2 Der Mieter ist für die Folgen von Verkehrsverstößen oder Straftaten, die in Zusammenhang mit dem gemieteten Fahrzeug festgestellt werden, verantwortlich und haftet dem Vermieter für entstehende Gebühren und Kosten. Der Vermieter ist verpflichtet, den Behörden in einem solchen Fall den Mieter zu benennen. Die Haftung des Mieters für Verkehrsverstöße und Straftaten kann nicht ausgeschlossen werden. Der Mieter ist für die Folgen derartiger Handlungen voll verantwortlich und haftet dem Vermieter für alle daraus entstehenden Gebühren und Kosten. Die Haftungsreduzierung gilt nicht für vom Mieter vorsätzlich verursachte Schäden. lm Falle einer grob fahrlässigen Schadensherbeiführung ist der Vermieter berechtigt, den Mieter in einem der Schwere des Verschuldens entsprechendem Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens in Anspruch zu nehmen. Die Haftungsreduzierung entfällt, wenn der Mieter eine der Vertragspflichten dieser Bedingungen vorsätzlich verletzt. lm Fall einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung ist der Vermieter berechtigt, den Mieter in einem der Schwere des Verschuldens entsprechendem Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens in Anspruch zu nehmen. Die Beweislast für das Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit trägt der Mieter. Die Haftungsreduzierung entfällt nicht, wenn die Pflichtverletzung weder für den Schadenseintritt noch für die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gewährung der Haftungsreduzierung ursächlich ist.
§11. Stornierung
§11.1 Stornierungen sind für Mieter und Vermieter in begründeten Fällen bis zum Mietbeginn jederzeit kostenlos möglich. Begründete Fälle sind solche, die unvorhersehbar aufgetreten sind und eine Vermietung oder Anmietung unmöglich machen. Nach einer Stornierung werden gezahlte Beträge innerhalb von 10 Tagen dem Mieter zurückerstattet. Der Vermieter hält sich das Recht vor, in nicht begründeten Fällen oder sehr kurzfristigen Stornierungen durch Mieter oder Vermieter (≤ 24 Stunden vor Mietbeginn) Stornierungsgebühren bis zu 75 % des Mietbetrages zu erheben. Vermieter erhalten bei Stornierungen ≤ 24 Stunden vor Mietbeginn bis zu 50 % des Mietbetrages und Mieter bis zu 100 % des Mietbetrages zurück erstattet.
§11.2 Die Parteien sind berechtigt, die Mietverträge entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu kündigen. Aus wichtigem Grund kann der Vermieter den Mietvertrag außerordentlich fristlos kündigen. Kündigt der Vermieter einen Mietvertrag, ist der Mieter verpflichtet, die Fahrzeuge samt Fahrzeugpapieren, sämtlichem Zubehör und aller Fahrzeugschlüssel unverzüglich an den Vermieter herauszugeben. Als wichtiger Grund gilt insbesondere:
- gegen den Mieter gerichtete Zwangsvollstreckungen
- mangelnde Pflege und Sorgfalt am Fahrzeug
- unsachgemäßer und unrechtmäßiger Gebrauch des Fahrzeuges
- wenn dem Vermieter durch den Mieter ein Schaden zugefügt wird
- vorsätzliche Beschädigung des Mietfahrzeuges
- das Verschweigen oder Verbergen eines Schadens am Fahrzeug
- Missachtung der Vorschriften über den Einsatz von Kraftfahrzeugen
- die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietvertrages z.B. wegen zu hoher Schadenquote
§12. Allgemeine Mietvertragsbedingungen und Gerichtsstand
§12.1 Änderungen der Allgemeinen Mietvertragsbedingungen sind dem Mieter anzuzeigen und auszuhändigen. Sämtliche Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen des Mietvertrages bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Die eventuelle Nichtigkeit oder Teilnichtigkeit einer oder mehrerer Bestimmungen berühren die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
§12.2 Soweit sich aus diesen Mietvertragsbedingungen Unklarheiten ergeben oder Regelungen fehlen, sind die Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes und die Vorschriften der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrversicherung entsprechend anzuwenden. Erfüllungsort für alle Ansprüche aus diesem Vertrag ist der Sitz des Vermieters. Es gilt deutsches Recht. Ist der Mieter Kaufmann oder hat er keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland, so ist für alle Streitigkeiten in Zusammenhang mit diesem Mietvertrag das für den Sitz des Vermieters zuständige Gericht zuständig. Der Vermieter ist berechtigt, auch jedes andere zuständige Gericht anzurufen.